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Ein Anlagenbauer liefert dieselbe Maschine nach Frankreich, Polen und Deutschland. Drei Märkte, drei Sprachanforderungen, und in der Verordnung selbst steht keine einzige davon. Die Sprachanforderungen der EU-Maschinenverordnung ergeben sich erst aus dem Zusammenspiel von Artikel 10 Absatz 7 und dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Dieser Eintrag erklärt den Mechanismus, nennt die Fundstellen und ordnet ihn neben MDR, IVDR und GPSR ein.
Was sind die Sprachanforderungen der EU-Maschinenverordnung?
Die Sprachanforderungen der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 legen fest, in welcher Sprache Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, EU-Konformitätserklärung, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung vorliegen müssen, wenn eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Die Verordnung benennt diese Sprache nicht selbst. Sie verlangt die Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festgelegt hat und die für die Nutzer leicht verständlich ist. Die Anforderungen sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.
Kurzdefinition
MVO-Sprachanforderungen sind die sprachbezogenen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1230. Kernnorm ist Artikel 10 Absatz 7: Die Betriebsanleitung muss in der vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten, leicht verständlichen Sprache vorliegen. Für Deutschland konkretisiert § 2 MaschinenDG diese Vorgabe auf Deutsch. Anzuwenden ab 20. Januar 2027.
Die Verordnung ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Wann welche Frist greift und was sich inhaltlich ändert, steht im Beitrag zu Fristen, Änderungen und Fahrplan.
Warum die Verordnung keine Sprachliste enthält
Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Bei der Sprache macht die EU davon bewusst eine Ausnahme und räumt den Mitgliedstaaten einen Spielraum ein. Der Grund ist praktisch: Belgien, Finnland oder Zypern haben mehrere Amtssprachen, und welche davon für Nutzer einer Maschine tatsächlich verständlich ist, lässt sich zentral nicht sinnvoll festlegen.
Daraus folgt ein zweistufiger Aufbau, den man kennen muss, um die Frage nach der richtigen Sprache überhaupt beantworten zu können.
Artikel 10 Absatz 7 verlangt eine vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegte Sprache, die für die Nutzer leicht verständlich ist. Ein konkreter Sprachname steht dort nicht.
In Deutschland tut das § 2 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG). Es verlangt Deutsch für Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung (Absatz 1) sowie für Montageanleitung und EU-Einbauerklärung (Absatz 2). Andere Mitgliedstaaten regeln das in eigenen Durchführungsakten.
Für den Export heißt das: Die Antwort auf die Frage „welche Sprache?" liegt nie allein im Verordnungstext, sondern immer im Recht des Ziellandes. Wer in acht Märkte liefert, prüft acht nationale Vorgaben. Welche Unterlage in welchem Zielmarkt in welcher Sprachfassung vorliegen muss, führt die Übersicht zur Sprachpflicht im Einzelnen auf.
Praxis-Tipp: Sprachmatrix vor Übersetzung
Bevor eine einzige Datei in die Übersetzung geht, lohnt sich eine Tabelle: Zielland, geforderte Sprache, betroffene Dokumenttypen, vorhandene Fassung. Erst daraus ergibt sich, welcher Teil des Bestands überhaupt Aufwand verursacht. Ein gepflegtes Translation Memory entscheidet anschließend darüber, wie viel davon wirklich neu übersetzt werden muss.
Welche Unterlagen die Sprachpflicht erfasst
Die Verordnung verteilt die Sprachvorgaben über mehrere Artikel. Die folgende Übersicht nennt die Fundstellen, nicht die Marktzuordnung.
| Unterlage | Fundstelle in (EU) 2023/1230 | Deutschland (MaschinenDG) |
|---|---|---|
| Betriebsanleitung | Art. 10 Abs. 7 | § 2 Abs. 1 |
| Sicherheitsinformationen (Anhang III) | Art. 10 Abs. 7 | § 2 Abs. 1 |
| EU-Konformitätserklärung | Art. 21 Abs. 2 | § 2 Abs. 1 |
| Montageanleitung (unvollständige Maschinen) | Art. 11 Abs. 7 | § 2 Abs. 2 |
| EU-Einbauerklärung | Art. 22 Abs. 2 | § 2 Abs. 2 |
| Zugangshinweis zur digitalen Anleitung | Art. 10 Abs. 7 | § 2 |
Die letzte Zeile wird häufig übersehen. Wird die Betriebsanleitung digital bereitgestellt, etwa über einen maschinenlesbaren Code an der Maschine, unterliegt auch der Hinweis darauf, wie man sie erreicht, der Sprachpflicht. Ein englischsprachiger Aufkleber neben einem QR-Code erfüllt die Anforderung für den deutschen Markt nicht.
MVO, MDR, IVDR und GPSR im Vergleich
Die Maschinenverordnung steht nicht allein. Vier EU-Produktverordnungen enthalten Sprachvorgaben, und alle vier folgen demselben Muster: Die Verordnung bestimmt, dass eine verständliche Sprache vorliegen muss, und überlässt die Auswahl dem Mitgliedstaat. Wer dieses Muster einmal verstanden hat, kann es auf jede weitere Produktverordnung übertragen.
| Verordnung | Anzuwenden seit / ab | Sprachregel | Deutschland |
|---|---|---|---|
| MVO (EU) 2023/1230 Maschinen |
20. Januar 2027 | Vom Mitgliedstaat festgelegte, leicht verständliche Sprache (Art. 10 Abs. 7) | Deutsch, § 2 MaschinenDG |
| MDR (EU) 2017/745 Medizinprodukte |
26. Mai 2021 | Vom Mitgliedstaat festgelegte Sprache für Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung | Deutsch, MPDG |
| IVDR (EU) 2017/746 In-vitro-Diagnostika |
26. Mai 2022, gestaffelte Übergänge | Parallel zur MDR, vom Mitgliedstaat festgelegte Sprache | Deutsch, MPDG |
| GPSR (EU) 2023/988 Allgemeine Produktsicherheit |
13. Dezember 2024 | Sicherheits- und Warnhinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen, vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache | Deutsch |
Das gemeinsame Muster
Keine der vier Verordnungen nennt eine Sprache. Alle vier delegieren die Auswahl an den Mitgliedstaat und knüpfen sie an dasselbe Kriterium: Die Zielgruppe muss den Text verstehen können. Deshalb gibt es für kein EU-Produktrecht eine gültige Sprachtabelle auf europäischer Ebene, sondern nur eine pro Zielmarkt.
Für Hersteller, die zugleich unter mehrere dieser Verordnungen fallen, etwa bei Maschinen mit medizintechnischer Anwendung, gilt jeweils die strengere Vorgabe. Eine Sprachmatrix, die alle betroffenen Regelwerke abbildet, ist in diesen Fällen kein Komfort, sondern Voraussetzung für eine belastbare Planung.
Welche Unterlagen sind bei Ihnen betroffen?
Die Verordnung sagt nicht, welche Sprache Sie brauchen. Sie sagt, wer das entscheidet. Der MVO-Sprachcheck übersetzt diese Rechtslage in acht Fragen zu Ihrem Bestand und zeigt am Ende, welche Punkte offen sind.
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Begriffe, die häufig verwechselt werden
Amtssprache und festgelegte Sprache
Beides fällt oft zusammen, ist aber nicht dasselbe. Amtssprache ist ein staatsrechtlicher Begriff. Die festgelegte Sprache im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 ist eine produktrechtliche Vorgabe des Mitgliedstaats, die zusätzlich an die Verständlichkeit für die Nutzergruppe gebunden ist. In mehrsprachigen Staaten können daraus mehrere Pflichtsprachen folgen. Die Formulierung „in der Amtssprache des Verwenderlandes" findet sich zwar häufig in Fachbeiträgen, gibt den Verordnungstext aber nicht korrekt wieder.
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Die Verordnung kennt die EU-Konformitätserklärung, nicht die „CE-Konformitätserklärung". Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Zeichen am Produkt, die EU-Konformitätserklärung das zugehörige Dokument. Nur letzteres ist übersetzungspflichtig.
Originalbetriebsanleitung
Der Vermerk „Originalbetriebsanleitung" und der Zusatz „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" entfallen mit der neuen Verordnung. Alle Sprachfassungen stehen damit formal gleichrangig nebeneinander, was den Anspruch an jede einzelne Fassung erhöht. Die Einzelheiten dieser Änderung stehen im Beitrag zu den Änderungen gegenüber der Maschinenrichtlinie.
Übersetzungspflicht und Übersetzungsverfahren
Die Verordnung schreibt ein Ergebnis vor, kein Verfahren. Sie verlangt, dass die Unterlagen in der geforderten Sprache vorliegen und klar, verständlich und lesbar sind. Wer die Übersetzung anfertigt und mit welchem Prüfschritt, bleibt dem Hersteller überlassen. Für sicherheitsrelevante Passagen ist das Vier-Augen-Prinzip nach ISO 17100 der übliche Weg, für Ersatzteilkataloge und Datenblätter kommt Post-Editing nach ISO 18587 infrage.
Häufige Fragen zu den MVO-Sprachanforderungen
Nein. Die Verordnung (EU) 2023/1230 nennt keine Sprache und keine Sprachliste. Artikel 10 Absatz 7 verlangt die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte, leicht verständliche Sprache. Die konkrete Antwort steht deshalb immer im nationalen Recht des Ziellandes, für Deutschland in § 2 MaschinenDG.
Im Mechanismus unterscheiden sie sich nicht: Alle vier Verordnungen delegieren die Sprachauswahl an den Mitgliedstaat und binden sie an die Verständlichkeit für die Zielgruppe. Unterschiede liegen im Anwendungsbeginn, im erfassten Produktkreis und im Umfang der betroffenen Unterlagen. Die MVO ist ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden, MDR, IVDR und GPSR gelten bereits.
Der Maßstab ist die vorgesehene Nutzergruppe, nicht der Hersteller. Eine Betriebsanleitung für Bedienpersonal muss in Wortwahl und Aufbau für dieses Personal nachvollziehbar sein. Die Verordnung verlangt an derselben Stelle, dass die Unterlagen klar, verständlich und lesbar sind. Terminologische Konsistenz über alle Dokumente hinweg zahlt deshalb unmittelbar auf diese Anforderung ein, siehe Terminologiemanagement.
Nicht zwingend. Die Amtssprache ist staatsrechtlich definiert, die festgelegte Sprache nach Artikel 10 Absatz 7 ist eine produktrechtliche Vorgabe mit einem zusätzlichen Verständlichkeitskriterium. In Staaten mit mehreren Amtssprachen können daraus mehrere Pflichtsprachen folgen.
Ja. Wird die Betriebsanleitung digital bereitgestellt, gehört der Hinweis darauf, wie sie erreichbar ist, zu den sprachpflichtigen Angaben. Für den deutschen Markt verlangt § 2 MaschinenDG dafür Deutsch. Ein rein englischsprachiger Zugangshinweis an der Maschine genügt nicht.
Quellen und Stand
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2023/1230 auf EUR-Lex und MaschinenDG auf gesetze-im-internet.de. Dieser Eintrag gibt eine Darstellung der Rechtslage und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Verfasst von der tolingo Fachredaktion, Technik und Industrie. Stand: 19. August 2026.
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