Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 ohne Übergangsfrist. Sie erlaubt digitale Betriebsanleitungen, verschärft aber die Anforderungen an Sprachversionen, Verfügbarkeit und Terminologie. Dieser Artikel fasst zusammen, was das für technische Dokumentation und Übersetzungsprozesse im Maschinenbau bedeutet.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist das neue europäische Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen. Sie wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 19. Juli 2023 in Kraft und ist ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Ab diesem Tag löst sie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig ab.
Der Wechsel von der Richtlinie zur Verordnung wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Spielräume bleiben nur dort, wo die Verordnung sie einräumt, etwa bei der Sprache der Unterlagen und bei Sanktionen. Maschinen, die vor dem Stichtag nach altem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden.
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 19. Juli 2023 | Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1230 |
| 20. Januar 2024 | Regeln zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen greifen |
| 6. Dezember 2025 | Deutsches Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) tritt in Kraft |
| 19. Januar 2027 | Letzter Tag für das Inverkehrbringen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| 20. Januar 2027 | Verordnung und Sprachvorgaben des MaschinenDG sind verbindlich anzuwenden |
Die Verordnung erlaubt erstmals ausdrücklich, die Betriebsanleitung digital bereitzustellen, etwa über einen maschinenlesbaren Code an der Maschine. Diese Erleichterung ist an Bedingungen geknüpft: Das Format muss Ausdrucken, Herunterladen und Speichern zulassen, und die Anleitung muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine online abrufbar sein, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen.
Zwei Punkte werden gern überlesen. Erstens: Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern. Zweitens: Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer sind die wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beizulegen.
Für die Übersetzung heißt das: Eine digitale Anleitung ist kein abgeschlossenes Dokument, sondern ein Bestand, der über ein Jahrzehnt gepflegt wird. Jede Änderung an Maschine oder Software zieht alle Sprachfassungen mit.
Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und Konformitätsunterlagen müssen klar, verständlich und lesbar in einer Sprache abgefasst sein, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. Wer in zwölf EU-Märkte liefert, braucht bis zu zwölf geprüfte Sprachfassungen.
| Unterlage | Sprachvorgabe | Digital zulässig |
|---|---|---|
| Betriebsanleitung (Anhang III 1.7.4) | Sprache des Bestimmungslandes | Ja, unter Auflagen |
| Wesentliche Sicherheitsinformationen | Sprache des Bestimmungslandes | Papier bei nichtprofessioneller Nutzung |
| EU-Konformitätserklärung (Anhang V Teil A) | Sprache des Bestimmungslandes | Ja, per Adresse oder Code |
| Montageanleitung (unvollständige Maschinen) | Sprache des Bestimmungslandes | Ja, Papier auf Verlangen |
| EU-Einbauerklärung (Anhang V Teil B) | Sprache des Bestimmungslandes | Ja |
| Hinweis auf den Zugang zur digitalen Anleitung | Sprache des Bestimmungslandes | Angabe an Maschine, Verpackung oder Begleitpapier |
Das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz vom 2. Dezember 2025 füllt die nationalen Spielräume der Verordnung aus. Es hebt die alte 9. ProdSV auf, regelt die Notifizierung von Prüfstellen, legt Bußgeldtatbestände fest und bestimmt in § 2 die Sprache der Unterlagen. Die Sprachvorgaben gelten ab dem 20. Januar 2027.
Für den deutschen Markt heißt das konkret: Betriebsanleitung, Informationen nach Anhang III, EU-Konformitätserklärung, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung sind in deutscher Sprache abzufassen. Wird die Anleitung digital bereitgestellt, muss auch der Hinweis, wie man auf sie zugreift, auf Deutsch stehen. Verstöße gegen diese Sprachpflichten sind im Gesetz als Ordnungswidrigkeiten aufgeführt.
Andere Mitgliedstaaten regeln das in eigenen Durchführungsakten. Wer nach Frankreich, Spanien oder Polen exportiert, prüft die dortigen Vorgaben separat. Eine englische Fassung reicht dort selten aus.
Die Verordnung erfasst Technologien, die 2006 keine Rolle spielten. Anhang I Teil A listet unter anderem Sicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf, die maschinelles Lernen nutzen und Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Für sie ist eine benannte Stelle im Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben.
Neu ist außerdem der Schutz gegen Korrumpierung in Anhang III 1.1.9: Hersteller müssen Risiken aus böswilliger Einflussnahme Dritter auf Hardware und Software berücksichtigen. Software mit Sicherheitsfunktion gilt eigenständig als Sicherheitsbauteil.
Diese Themen bringen Begriffe in die Dokumentation, für die es in vielen Zielsprachen noch keine eingespielte Entsprechung gibt. Ohne verbindliche Termbank entscheidet jeder Übersetzer neu, ob „selbstentwickelndes Verhalten“ mit self-evolving, self-learning oder adaptive wiedergegeben wird. In einem Warnhinweis ist das ein Haftungsrisiko. Wie Sie das absichern, zeigt unsere Seite zum Terminologiemanagement.
Drei Änderungen wirken direkt in den Redaktions- und Übersetzungsalltag hinein. Sie betreffen weniger den einzelnen Auftrag als die Art, wie Sprachfassungen entstehen und gepflegt werden.
Anhang III 1.7.4 verlangt die Angaben „Originalbetriebsanleitung“ und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ nicht mehr. Alle Sprachfassungen stehen formal gleichrangig nebeneinander. Der Anspruch an die Qualität jeder einzelnen Fassung steigt dadurch.
Digitale Anleitungen bleiben über die Lebensdauer der Maschine abrufbar. Sprachfassungen müssen bei jedem Software- oder Dokumentationsupdate mitziehen. Ein gepflegtes Translation Memory macht Teilaktualisierungen bezahlbar.
Anleitungen entstehen zunehmend modular in Redaktionssystemen wie Schema ST4, COSIMA oder TIM-RS. Über eine API oder die Systemintegration wandern geänderte Module direkt in den Übersetzungsprozess.
Die Zeit reicht, wenn die Bestandsaufnahme jetzt beginnt. Der Aufwand liegt selten in der Übersetzung selbst, sondern in der Sichtung dessen, was über Jahre gewachsen ist.
tolingo übersetzt technische Dokumentation seit 2007 und kennt die Dokumentarten im Maschinenbau ebenso wie die in der Robotik und Automatisierung. Für die Umstellung auf die neue Verordnung sind diese Leistungen relevant:
Wie wir mit vertraulichen Konstruktionsunterlagen umgehen, beschreibt die Seite zu Sicherheit und Datenschutz. Ein Praxisbeispiel aus dem Sondermaschinenbau finden Sie im Fall Becker Sonder-Maschinenbau.
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Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. Bis zum 19. Januar 2027 dürfen Maschinen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden. Ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht besteht zum Stichtag nicht. Produkte, die vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden.
Nicht zwingend. Die Anleitung darf digital bereitgestellt werden. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern. Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer sind die wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform beizulegen.
In die Sprache, die der jeweilige Bestimmungsmitgliedstaat festlegt und die für die Nutzer leicht verständlich ist. Für den deutschen Markt schreibt das MaschinenDG Deutsch vor. Betroffen sind Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen, EU-Konformitätserklärung, Montageanleitung und EU-Einbauerklärung. Bei zwölf Zielmärkten sind damit bis zu zwölf Sprachfassungen nötig.
Post-Editing maschineller Vorübersetzungen nach ISO 18587 beginnt ab 0,05 €/Wort, die Fachübersetzung ab 0,12 €/Wort. Wiederholungen aus dem Translation Memory senken den Preis um bis zu 70 %. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite Preise.
In der Regel nicht. Sinnvoll ist ein Abgleich des Bestands: veraltete Verweise auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, überholte Rechtsbegriffe und die alten Kennzeichnungshinweise werden ersetzt, der Rest bleibt über das Translation Memory erhalten. Der Aufwand liegt meist bei einem Bruchteil einer Neuübersetzung.
Für Warnhinweise, Risikobeurteilungen und Konformitätserklärungen empfehlen wir die Übersetzung durch Fachexperten mit anschließender Revision. Für Ersatzteilkataloge, Datenblätter und Stücklisten ist Post-Editing nach ISO 18587 eine belastbare und günstigere Lösung.
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Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2023/1230 auf EUR-Lex und MaschinenDG auf gesetze-im-internet.de. Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Verfasst von der tolingo Fachredaktion, Technik und Industrie. Zuletzt aktualisiert: 29. Juli 2026. Ihr Ansprechpartner: Philipp Walzok, service@tolingo.com, 0800 55 133 00.